Hartfrid Wolff - Mitglied des Bundestages

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Rede 28.01.2010 - Dublin-Verordnung

Ziel der „Dublin-Verordnung“ ist es, den EU-Mitgliedsstaat festzulegen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrages zuständig ist.

 

Dadurch soll verhindert werden, dass eine Person in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Asylantrag stellt. Zuständig ist meist der Mitgliedstaat, den der Antragsteller als erstes in der EU betreten hat.

 

Eine wichtige praktische Folge aus dieser Verordnung ist, dass ein unzuständiger Mitgliedsstaat die entsprechenden Drittstaatsangehörigen an den als zuständig festgestellten Mitgliedsstaat abschiebt. Dort soll dann ein entsprechendes Asylverfahren durchgeführt werden.

 

Die Abschiebungen nach Griechenland stehen bereits seit längerer Zeit unter massiver Kritik von den bekannten Organisationen Pro Asyl, Amnesty International und UNHCR.

 

Hauptprobleme sind dabei: Griechenland hat eine besonders geringe Anerkennungsquote für Asylsuchende. Asylsuchende werden bereits für die Durchführung von Asylverfahren in Haftanlagen untergebracht. Oft können sie gar keinen Asylantrag stellen. Anwaltliche Vertretung wird ihnen nicht gewährt.

 

In die Überlegungen muss andererseits sicherlich mit einbezogen werden, dass auf Grund seiner geographischen Lage Griechenland eine besonders hohe Anzahl an Flüchtlingen aufzunehmen hat.

 

Auch wird von allen Seiten, einschließlich des UNHCR und der EU, darauf hingewiesen, dass Griechenland in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen habe, um die Bedingungen bei den Asylverfahren zu verbessern, jedoch besteht nachweislich noch deutlicher Nachholbedarf.

 

Es ist zu begrüßen, dass die Bundesrepublik Deutschland auf dem letzten Rat der Justiz- und Innenminister ihre Hilfe gegenüber Griechenland in praktischer Art angeboten hat.

 

Staatssekretär Peter Altmaier führte im Innenausschuss vom 18. Juni 2008 aus, dass das Angebot der Bundesregierung sich auf die Entsendung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezog. Diese sollten bei der Bewältigung der praktischen Probleme Hilfe leisten.

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist besonders angewiesen, jeden Einzelfall der Rücküberstellung nach Griechenland sorgfältig zu überprüfen. Nach Angabe von Pro Asyl werde auch generell bei besonders schutzwürdigen Gruppen, wie Minderjährigen und Kranken beispielsweise, in Einzelfällen jeweils von der Abschiebung abgesehen.

 

Es erscheint jedoch angesichts der prekären Lage der Asylantragsteller in Griechenland sinnvoll, momentan auf Rücküberstellungen dorthin zu verzichten. Die Bundesregierung sollte daher generell von ihrem Selbsteinstrittsrecht Gebrauch machen.

 

Ein generelles Selbsteintrittsrecht nimmt momentan innerhalb Europas ausschließlich Norwegen wahr. Die diesbezügliche Forderung der Grünen läuft letztlich auf eine deutsche Sonderolle hinaus. Dies ist auf Dauer nicht vernünftig.

 

Griechenland sollte nicht von seiner unabweisbaren Verpflichtung der Einhaltung der Menschrechtsstandards bzw. der Vorgaben der EU bei den Asylverfahren entbunden werden.

 

Allerdings ist mittelfristig eine gerechtere Verteilung der Lasten anzustreben. Da gerade die Bundesrepublik Deutschland in den 90er Jahren die Hauptlast der Balkan-Flüchtlinge getragen hat, liegt die Verantwortung nun eigentlich bei anderen Staaten der EU.

 

Es wäre wünschenswert, wenn auch die Grünen ihre an sich berechtigte Kritik vor allem an die Regierung Griechenlands, aber auch anderer EU-Staaten, richten, und nicht die Mißstände in Griechenland zu Lasten Deutschlands entschuldigen. Wenn Europa flüchtlingsfreundlicher werden soll, darf kein Staat aus seiner Verantwortung für ein korrektes Verfahren entlassen werden. Der Antrag der Grünen ist aber ein Aufruf, die Situation in Griechenland zu lassen, wie sie ist, und die Probleme einfach nach Deutschland zu verlagern. Das ist inakzeptabel.

 

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